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   LG Berlin, 15.07.2020 - 65 S 76/20   

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LG Berlin, 15.07.2020 - 65 S 76/20 (https://dejure.org/2020,22037)
LG Berlin, Entscheidung vom 15.07.2020 - 65 S 76/20 (https://dejure.org/2020,22037)
LG Berlin, Entscheidung vom 15. Juli 2020 - 65 S 76/20 (https://dejure.org/2020,22037)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kann Mietendeckel Mieterhöhung verhindern? (IMR 2020, 406)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2020, 1088
  • NZM 2020, 739
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56

    Preisgesetz

    Auszug aus LG Berlin, 15.07.2020 - 65 S 76/20
    b) Die Kammer folgt der Auffassung des Amtsgerichts, dass § 3 Abs. 1 MietenWoG der Verfolgung eines Anspruchs auf Zustimmung der beklagten Mieter zu einer Erhöhung der Nettokaltmiete auf die - durch die Kappungsgrenze beschränkte - ortsübliche Vergleichsmiete nicht entgegensteht, dies nicht etwa deshalb, weil die Regelung nach Überzeugung der Kammer verfassungswidrig wäre, sondern, weil sie - jedenfalls bei gebotener und ohne Weiteres möglicher verfassungskonformer Anwendung (vgl. zu den insoweit geltenden Maßstäben: BVerfG, Beschl. v. 18.07.2019 - 1 BvL 1/18, 1 BvL 4/18, nach juris Rn. 33ff., 36, 40; Beschl. v. 12.11.1958 - 2 BvL 4/56, 2 BvL 26/56, 2 BvL 40/56, 2 BvL 1/57, 2 BvL 7/57, juris Rn. 111ff.) - den hier geltend gemachten Anspruch nicht erfasst (ebenso wohl: AG Charlottenburg, Urt. v. 04.03.2020 - 213 C 136/19, juris Rn. 17 AG Neukölln, Urt. v. 13.05.2020 - 13 C 487/19, n.v.).

    Das Preiserhöhungsrecht hemmte im allgemeinen Interesse lediglich die Ausübung der sich nach diesen Normen ergebenden subjektiven Rechte, änderte aber nicht das in §§ 433 oder 535 BGB enthaltene objektive Recht (vgl. BVerwG, Urt. v. 23. April 1954 - II C 50.53, nach juris Rn. 40; vgl. BVerfG, Beschl. v. 12. November 1958 - 2 BvL 4/56, 2 BvL 26/56, 2 BvL 40/56, 2 BvL 1/57, 2 BvL 7/57, juris Rn. 208ff).

    Die Rechtsfolge wäre wegen der Sperrwirkung des Art. 72 Abs. 1 GG die Nichtigkeit des Landesrechts (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14. Januar 2015 - 1 BvR 931/12, juris Rn. 50), dies in dem Umfang, in dem eine Kompetenzüberschreitung bzw. der Nichtigkeitsgrund vorliegt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10. März 2020, aaO, nach juris Rn. 27; Beschl. v. 12. November 1958 - 2 BvL 4/56, 2 BvL 26/56, 2 BvL 40/56, 2 BvL 1/57, 2 BvL 7/57, juris Rn. 111).

    Die Nichtigkeit eines ganzen Gesetzes kommt danach nur dann in Betracht, wenn sich aus dem objektiven Sinn des Gesetzes ergibt, dass die übrigen mit der Verfassung zu vereinbarenden Bestimmungen keine selbstständige Bedeutung haben, ferner dann, wenn die verfassungswidrige Vorschrift Teil einer Gesamtregelung ist, die ihren Sinn und ihre Rechtfertigung verlöre, nähme man einen ihrer Bestandteile heraus, wenn also die nichtige Vorschrift mit übrigen Bestimmungen so verflochten ist, dass sie eine untrennbare Einheit bilden, die nicht in ihre einzelnen Bestandteile zerlegt kann (BVerfG, Beschl. v. 12.11.1958 - 2 BvL 4/56, 2 BvL 26/56, 2 BvL 40/56, 2 BvL 1/57, 2 BvL 7/57, juris Rn. 111).

    Aus der vorzunehmenden Gesamtwürdigung (BVerfG, Beschl. v. 14. Januar 2015, aaO, nach juris Rn. 49; Beschl. v. 12. November 1958 - 2 BvL 4/56, 2 BvL 26/56, 2 BvL 40/56, 2 BvL 1/57, 2 BvL 7/57, juris Rn. 111) des hier zu beurteilenden Normenkomplexes und der zugrunde liegenden Erwägungen des Bundesgesetzgebers ergibt sich, dass der vertragsrechtliche Anspruch abschließend von ihm geregelt wurde.

  • BVerfG, 10.03.2020 - 1 BvQ 15/20

    Eilantrag gegen Mietendeckel erfolglos

    Auszug aus LG Berlin, 15.07.2020 - 65 S 76/20
    Ob und unter welchen Voraussetzungen § 3 Abs. 1 Satz 1 MietenWoG die Durchsetzbarkeit des aus der bewirkten Vertragsänderung resultierenden Zahlungsanspruchs hindert, ist damit nicht entschieden; der Vermieter kann die Vertragsänderung während der Geltungsdauer des MietenWoG vornehmen und sich die Zahlung des Erhöhungsbetrages (gegebenenfalls) für die Zeit danach (bereits jetzt) versprechen lassen (für die Neuvermietung für den Fall einer Teil-/Verfassungswidrigkeit des Gesetzes: BVerfG, Beschluss vom 10. März 2020 - 1 BvQ 15/20, juris Rn. 27), ohne dass damit das (landes-)gesetzgeberische Ziel verfehlt würde.(Rn.21).

    Zu Recht sieht das Amtsgericht - ebenso wie wohl das BVerfG in seinem Beschluss vom 10. März 2020 (1 BvQ 15/20, juris Rn. 27ff., 32) - in der Bestimmung der Reichweite des Verbotes (von den Gerichten auszufüllenden) Interpretationsspielraum.

    Der Vermieter wäre in dem bestehenden Einzelvertragsverhältnis demgegenüber nicht gehindert, einen Zustimmungsanspruchs aus § 558 Abs. 1 BGB gegenüber seinem Mietvertragspartner zu verfolgen und sich die Zahlung des Erhöhungsbetrages für die Zeit des Außerkrafttretens des MietenWoG (bzw. für den Fall einer vom BVerfG festgestellten Teil-/Verfassungswidrigkeit) als (ab) dann auch durchsetzbaren Anspruch versprechen zu lassen (vgl. Argumentation zu Neuvermietungen: BVerfG, Beschl. v. 10. März 2020 - 1 BvQ 15/20, juris Rn. 27).

    Die Rechtsfolge wäre wegen der Sperrwirkung des Art. 72 Abs. 1 GG die Nichtigkeit des Landesrechts (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14. Januar 2015 - 1 BvR 931/12, juris Rn. 50), dies in dem Umfang, in dem eine Kompetenzüberschreitung bzw. der Nichtigkeitsgrund vorliegt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10. März 2020, aaO, nach juris Rn. 27; Beschl. v. 12. November 1958 - 2 BvL 4/56, 2 BvL 26/56, 2 BvL 40/56, 2 BvL 1/57, 2 BvL 7/57, juris Rn. 111).

    Ob § 3 Abs. 1 MietenWoG nach dem Stichtag (18. Juni 2019) die Verfolgung eines Anspruchs des Vermieters aus § 558 Abs. 1 BGB sperrt, ist unabhängig von der gegebenenfalls vom Bundesverfassungsgericht zu klärenden Frage der Kompetenz des Landes Berlin für die Einführung des MietenWoG eine entscheidungserhebliche, fachgerichtlich klärungsfähige und -bedürftige Rechtsfrage (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10. März 2020 - 1 BvQ 15/20, nach juris Rn. 19, 32), die potenziell ca. 1,5 Mio. Mietverhältnisse in Berlin betreffen kann (vgl. Zahlen in: IBB Wohnungsmarktbericht 2019, S. 10); sie wird von den Berliner Amtsgerichten - gerichtsbekannt - zudem unterschiedlich beantwortet.

  • BVerfG, 14.01.2015 - 1 BvR 931/12

    Regelung im thüringischen Ladenöffnungsgesetz zur Freistellung der Beschäftigten

    Auszug aus LG Berlin, 15.07.2020 - 65 S 76/20
    Die Rechtsfolge wäre wegen der Sperrwirkung des Art. 72 Abs. 1 GG die Nichtigkeit des Landesrechts (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14. Januar 2015 - 1 BvR 931/12, juris Rn. 50), dies in dem Umfang, in dem eine Kompetenzüberschreitung bzw. der Nichtigkeitsgrund vorliegt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10. März 2020, aaO, nach juris Rn. 27; Beschl. v. 12. November 1958 - 2 BvL 4/56, 2 BvL 26/56, 2 BvL 40/56, 2 BvL 1/57, 2 BvL 7/57, juris Rn. 111).

    Ist die Regelung abschließend, ist es dem Landesgesetzgeber verwehrt, die Materie ergänzend oder unter neuen Gesichtspunkten zu regeln; das Grundgesetz weist den Ländern nicht die Aufgabe zu, Entscheidungen des Bundesgesetzgebers nachzubessern (BVerfG, Beschl. v. 14. Januar 2015 - 1 BvR 931/12, nach juris Rn. 44, mwN; Urt. v. 30. Juli 2008 - 1 BvR 3263/07, 1 BvR 402/08, 1 BvR 906/08, nach juris Rn. 97).

    Aus der vorzunehmenden Gesamtwürdigung (BVerfG, Beschl. v. 14. Januar 2015, aaO, nach juris Rn. 49; Beschl. v. 12. November 1958 - 2 BvL 4/56, 2 BvL 26/56, 2 BvL 40/56, 2 BvL 1/57, 2 BvL 7/57, juris Rn. 111) des hier zu beurteilenden Normenkomplexes und der zugrunde liegenden Erwägungen des Bundesgesetzgebers ergibt sich, dass der vertragsrechtliche Anspruch abschließend von ihm geregelt wurde.

  • BVerfG, 18.07.2019 - 1 BvL 1/18

    Anträge gegen die Mietpreisbremse erfolglos

    Auszug aus LG Berlin, 15.07.2020 - 65 S 76/20
    b) Die Kammer folgt der Auffassung des Amtsgerichts, dass § 3 Abs. 1 MietenWoG der Verfolgung eines Anspruchs auf Zustimmung der beklagten Mieter zu einer Erhöhung der Nettokaltmiete auf die - durch die Kappungsgrenze beschränkte - ortsübliche Vergleichsmiete nicht entgegensteht, dies nicht etwa deshalb, weil die Regelung nach Überzeugung der Kammer verfassungswidrig wäre, sondern, weil sie - jedenfalls bei gebotener und ohne Weiteres möglicher verfassungskonformer Anwendung (vgl. zu den insoweit geltenden Maßstäben: BVerfG, Beschl. v. 18.07.2019 - 1 BvL 1/18, 1 BvL 4/18, nach juris Rn. 33ff., 36, 40; Beschl. v. 12.11.1958 - 2 BvL 4/56, 2 BvL 26/56, 2 BvL 40/56, 2 BvL 1/57, 2 BvL 7/57, juris Rn. 111ff.) - den hier geltend gemachten Anspruch nicht erfasst (ebenso wohl: AG Charlottenburg, Urt. v. 04.03.2020 - 213 C 136/19, juris Rn. 17 AG Neukölln, Urt. v. 13.05.2020 - 13 C 487/19, n.v.).

    Die Aktivierung des Kompetenztitels "Wohnungswesen" zugunsten einer öffentlich-rechtlichen Mietpreisregulierung in der Zuständigkeit der Länder beruht nach dessen Ausklammerung aus dem Katalog der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes (Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG aF; vgl. im Einzelnen: Weber, JZ 2018, 1022 = ZMR 2019, 389, [393]) auf der - historisch belegbaren - Erkenntnis (vgl. Weber, aaO, S. 390; Tietzsch, WuM 2020, 121, [123]; Börstinghaus, WuM 2018, 610, [613ff.]; Putzer, NVwZ 2019, 283f.), dass der Gesetzgeber vor dem Hintergrund der Besonderheiten des Marktobjektes "Wohnung" und nicht zuletzt seiner Bedeutung für den sozialen Frieden immer wieder Veranlassung gesehen hat, (außerhalb des BGB) preisregulierend in den Wohnungsmarkt einzugreifen; ebenso (historisch) belegbar ist, dass die Mietwohnungsmärkte in Deutschland inhomogen sind und dem (Bundes-)Gesetzgeber das Phänomen bekannt ist (vgl. etwa: BVerfG, Beschl. v. 18.07.2019 - 1 BvL 1/18, 1 BvL 4/18, 1 BvR 1595/18, nach juris Rn. 43, 78; BT-Drs. 18/3121, S. 14; ebenso schon: BT-Drs. III/1234; S. 50).

    Das BVerfG hat die - seit 2001 in den §§ 558 ff BGB enthaltenen - Regelungen stets dem (Privat-) Rechtsverhältnis zwischen dem Vermieter und dem Mieter zugeordnet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23. April 1974 - 1 BvR 6/74; 1 BvR 2270/73, nach juris Rn. 21ff.; vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung v. 16.07.2020 - Vf. 32-IX-20, nach juris Rn. 56ff.) und als Bestandteil eines - die Interessen des Mieters und des Vermieters ausgewogen berücksichtigenden - Regelungsgefüges des sozialen Wohnraummietrechts des bürgerlichen Rechts angesehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23. April 1974 - 1 BvR 6/74; 1 BvR 2270/73, nach juris Rn. 21f.; Beschl. v. 4. Dezember 1985 - 1 BvL 23/84, 1 BvL 1/85, 1 BvR 439/84, 1 BvR 652/84, nach juris Rn. 42; Beschl. v. 18. Juli 2019 - 1 BvL 1/18, 1 BvL 4/18, 1 BvR 1595/18, nach juris Rn. 69ff.).

  • BVerwG, 23.04.1954 - II C 50.53
    Auszug aus LG Berlin, 15.07.2020 - 65 S 76/20
    Danach war es (unter anderem) verboten, einen höheren Preis oder eine höhere Miete zu fordern oder anzunehmen, anzubieten oder zu zahlen als den/die durch Rechtsverordnung festgesetzte/n (vgl. BVerwG, Urt. v. 23. April 1954 - II C 50.53, nach juris Rn. 40).

    Entscheidend dagegen spricht, dass sich der Änderungsantrag der Regierungsfraktionen vom 21. Januar 2020 in der Begründung ausdrücklich auf die oben zitierte Rechtsprechung des BVerwG zum Wechselverhältnis zwischen öffentlich-rechtlichen (Preis-)Verboten und davon abweichenden, auf der Grundlage der geltenden Regelungen des BGB im Rahmen der Vertragsfreiheit geschlossenen Vereinbarungen bezieht (BVerwG, Urt. v. 23.04.1954 - II C 50.53, nach juris Rn. 40; v. 03.12.1954 - II C 100.53, juris Rn. 12; Änderungsantrag v. 21.01.2020, aaO, S. 4f).

    Das Preiserhöhungsrecht hemmte im allgemeinen Interesse lediglich die Ausübung der sich nach diesen Normen ergebenden subjektiven Rechte, änderte aber nicht das in §§ 433 oder 535 BGB enthaltene objektive Recht (vgl. BVerwG, Urt. v. 23. April 1954 - II C 50.53, nach juris Rn. 40; vgl. BVerfG, Beschl. v. 12. November 1958 - 2 BvL 4/56, 2 BvL 26/56, 2 BvL 40/56, 2 BvL 1/57, 2 BvL 7/57, juris Rn. 208ff).

  • BVerfG, 04.12.1985 - 1 BvL 23/84

    Mieterhöhung - Kappungsgrenze - Eigentumsgarantie - Vergleichsmiete - 30 %ige

    Auszug aus LG Berlin, 15.07.2020 - 65 S 76/20
    Das BVerfG hat die - seit 2001 in den §§ 558 ff BGB enthaltenen - Regelungen stets dem (Privat-) Rechtsverhältnis zwischen dem Vermieter und dem Mieter zugeordnet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23. April 1974 - 1 BvR 6/74; 1 BvR 2270/73, nach juris Rn. 21ff.; vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung v. 16.07.2020 - Vf. 32-IX-20, nach juris Rn. 56ff.) und als Bestandteil eines - die Interessen des Mieters und des Vermieters ausgewogen berücksichtigenden - Regelungsgefüges des sozialen Wohnraummietrechts des bürgerlichen Rechts angesehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23. April 1974 - 1 BvR 6/74; 1 BvR 2270/73, nach juris Rn. 21f.; Beschl. v. 4. Dezember 1985 - 1 BvL 23/84, 1 BvL 1/85, 1 BvR 439/84, 1 BvR 652/84, nach juris Rn. 42; Beschl. v. 18. Juli 2019 - 1 BvL 1/18, 1 BvL 4/18, 1 BvR 1595/18, nach juris Rn. 69ff.).

    Im Zusammenhang mit der erstmaligen Einführung der Kappungsgrenze hat das BVerfG den Interessenausgleich etwa darin gesehen, dass der Gesetzgeber zugleich eine stärkere Marktorientierung der Miete dadurch herbeigeführt hat, dass in die Bildung der ortsüblichen Vergleichsmiete - im damaligen Zeitpunkt - nur noch Entgelte einbezogen wurden, die in den letzten 3 Jahren vereinbart oder - abgesehen von Veränderungen der Betriebskosten - geändert worden sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4. Dezember 1985 - 1 BvL 23/84, 1 BvL 1/85, 1 BvR 439/84, 1 BvR 652/84, nach juris Rn. 45).

  • BVerfG, 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07

    Rauchverbot in Gaststätten

    Auszug aus LG Berlin, 15.07.2020 - 65 S 76/20
    Ist die Regelung abschließend, ist es dem Landesgesetzgeber verwehrt, die Materie ergänzend oder unter neuen Gesichtspunkten zu regeln; das Grundgesetz weist den Ländern nicht die Aufgabe zu, Entscheidungen des Bundesgesetzgebers nachzubessern (BVerfG, Beschl. v. 14. Januar 2015 - 1 BvR 931/12, nach juris Rn. 44, mwN; Urt. v. 30. Juli 2008 - 1 BvR 3263/07, 1 BvR 402/08, 1 BvR 906/08, nach juris Rn. 97).
  • BGH, 21.11.2017 - VIII ZR 28/17

    Wohnraummiete: Vorliegen von duldungspflichtigen Modernisierungsmaßnahmen bei

    Auszug aus LG Berlin, 15.07.2020 - 65 S 76/20
    Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, das heißt allgemein von Bedeutung ist (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses, BT-Drs. 14/4722, S. 104, m. w. N. st Rspr BGH, vgl. Beschl. v. 21. November 2017 - VIII ZR 28/17, nach juris Rn. 6, mwN).
  • BGH, 29.04.2020 - VIII ZR 355/18

    Mieterhöhungsverlangen: Verfahrensförmlichkeiten als Teil der Klagebegründetheit;

    Auszug aus LG Berlin, 15.07.2020 - 65 S 76/20
    Die hier entscheidungserheblichen Rechtsfragen haben sich in dem Verfahren VIII ZR 355/18 (Urt. v. 29. April 2020, juris) nicht stellen können, konnten folgerichtig vom BGH nicht beantwortet werden.
  • VerfGH Bayern, 16.07.2020 - 32-IX-20

    Keine Zulassung eines Volksbegehrens zur Begrenzung der Miethöhe in 162 Gemeinden

    Auszug aus LG Berlin, 15.07.2020 - 65 S 76/20
    Das BVerfG hat die - seit 2001 in den §§ 558 ff BGB enthaltenen - Regelungen stets dem (Privat-) Rechtsverhältnis zwischen dem Vermieter und dem Mieter zugeordnet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23. April 1974 - 1 BvR 6/74; 1 BvR 2270/73, nach juris Rn. 21ff.; vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung v. 16.07.2020 - Vf. 32-IX-20, nach juris Rn. 56ff.) und als Bestandteil eines - die Interessen des Mieters und des Vermieters ausgewogen berücksichtigenden - Regelungsgefüges des sozialen Wohnraummietrechts des bürgerlichen Rechts angesehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23. April 1974 - 1 BvR 6/74; 1 BvR 2270/73, nach juris Rn. 21f.; Beschl. v. 4. Dezember 1985 - 1 BvL 23/84, 1 BvL 1/85, 1 BvR 439/84, 1 BvR 652/84, nach juris Rn. 42; Beschl. v. 18. Juli 2019 - 1 BvL 1/18, 1 BvL 4/18, 1 BvR 1595/18, nach juris Rn. 69ff.).
  • BVerfG, 23.04.1974 - 1 BvR 6/74

    Vergleichsmiete I

  • BGH, 09.01.1981 - V ZR 58/79

    Baulast

  • LG Berlin, 31.08.2016 - 65 S 197/16

    Zustimmungsklage zur Wohnraummieterhöhung: Heranziehung des Berliner Mietspiegel

  • LG Berlin, 12.03.2020 - 67 S 274/19

    Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Frage der Verfassungsgemäßheit des im

  • AG Berlin-Charlottenburg, 04.03.2020 - 213 C 136/19

    Ausschluss der Zustimmungsverpflichtung zur Mieterhöhung durch sogenannten

  • AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 28.04.2020 - 4 C 118/19

    MietenWoG Bln kann nicht in der Vergangenheit wirken

  • AG Berlin-Mitte, 06.05.2020 - 123 C 5146/19

    Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens in Berlin nach dem 18. Juni 2019

  • BVerwG, 03.12.1954 - II C 100.53

    Rechtsmittel

  • AG Berlin-Neukölln, 13.05.2020 - 13 C 487/19
  • AG Berlin-Mitte, 24.09.2020 - 25 C 19/20

    Mietpreisbremse: Zustimmung zur Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen

    Das von Art. 1 § 3 MietenWoG Bln formulierte Verbot ist weiterreichend dahin zu verstehen, dass es bereits eine entsprechende Vereinbarung über die Erhöhung der Miete mit einem Verbot belegt und eine solche also ausgeschlossen werden soll (sog. "weites Verbot": LG Berlin, Urteil vom 15. Juli 2020 - 65 S 76/20).

    Die Annahme eines sog. "engen Verbots", welches den zivilrechtlichen Anspruch der Vermieterseite gegen die Mietpartei auf Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete nicht erfasst, ist indes nicht mit den geltenden Auslegungsgrundsätzen vereinbar (Abgrenzung LG Berlin, Urteil vom 15. Juli 2020 - 65 S 76/20).

    Entgegen der Auffassung des Landgerichts (vgl. LG B., Urteil vom 15. Juli 2020 - 65 S 76/20 -, Rn. 21, juris) ist dieses jetzt im Gesetz formulierte Verbot auch weiterreichend dahin zu verstehen, dass es bereits eine entsprechende Vereinbarung über die Erhöhung der Miete mit einem Verbot belegt und eine solche also ausgeschlossen werden soll (sog. "weites Verbot", vgl. LG B., Urteil vom 15. Juli 2020 - 65 S 76/20 -, Rn. 22).

    Die Annahme eines sog. "engen Verbots", welches den zivilrechtlichen Anspruch der Vermieterseite gegen die Mietpartei auf Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete nicht erfasst, ist indes nicht mit den geltenden Auslegungsgrundsätzen vereinbar (vgl. LG B., Beschluss vom 06. August 2020 - 67 S 109/20 -, Rn. 21, juris; a. A. LG B., Urteil vom 15. Juli 2020 - 65 S 76/20 -, Rn. 21, juris).

    Es ist bereits fraglich, ob § 3 Abs. 1 MietenWoG Bln überhaupt Raum für eine Auslegung bietet, denn der Wortlaut als Anknüpfungspunkt und Grenze einer jeden Auslegung (vgl. Metz: Die Auslegung von Gesetzes an einem Beispiel aus dem Waffenrecht, JA 2018, 47 m.w.Nw.) lässt lediglich die Annahme eines "weiten Verbots" zu (a.A. LG B., Urteil vom 15. Juli 2020 - 65 S 76/20 -, Rn. 19, juris).

    Mit der Erweiterung des Bußgeldtatbestandes in § 11 Abs. 1 Nr. 4 MietenWoG um das Verbot des "Entgegennehmens" wird hier vor allem dessen Effektivität erhöht, denn eine etwaige Passivität - die Annahme der vom Mieter angebotenen Zahlung - würde den Vermieter nicht schützen (LG B., Urteil vom 15. Juli 2020 - 65 S 76/20 -, Rn. 29).

    Es ist zudem nicht so, dass etwas anderes oder ein "Weniger" bußgeldbewehrt sein soll, als das, was in §§ 3 bis 7 geregelt ist (vgl. LG B., Urteil vom 15. Juli 2020 - 65 S 76/20 -, Rn. 30, juris), denn das Wort "Fordern" in § 11 Abs. 1 Nr. 4 MietenWoG Bln umfasst bereits die Mieterhöhungserklärung und nicht nur das tatsächliche Zahlungsverlangen (zur Begründung: AG B.-Mitte, Urteil vom 06. Mai 2020 - 123 C 5146/19 -, Rn. 15, juris).

    Auch die Einordnung der Norm als öffentlich-rechtliches Preisrecht durch den Gesetzgeber kann nicht die Annahme eines sog. "engen Verbots" begründen (a.A. LG B., Urteil vom 15. Juli 2020 - 65 S 76/20 -, Rn. 33, juris), das Gegenteil ist der Fall.

    Auch hat das Bundesverfassungsgericht die Vereinbarung einer höheren als nach den §§ 3 ff. MietenWoG ausdrücklich nur unter der Bedingung der Verfassungswidrigkeit der Normen als zulässig erachtet (a. A. LG B., Urteil vom 15. Juli 2020 - 65 S 76/20 -, Rn. 34, juris).

    Diese könnten und müssten vor den Zivilgerichten dann auch entsprechend tituliert werden (so geschehen: LG B., Urteil vom 15. Juli 2020 - 65 S 76/20 -, juris).

    Ein Anspruch auf entsprechend höhere Mietzinszahlung wäre mit dem Außerkrafttreten des MietenWoG Bln auch rückwirkend für den gesamten vergangenen Zeitraum durchsetzbar (so, wenn auch nicht ganz eindeutig, wohl auch: LG B., Urteil vom 15. Juli 2020 - 65 S 76/20 -, Rn. 64, juris).

  • LG Berlin, 28.01.2021 - 65 S 52/18

    Duldung der Überbauung eines Grundstücks im Bereich einer Grenzwand durch

    Ist die Regelung abschließend, ist es dem Landesgesetzgeber verwehrt, die Materie ergänzend oder unter neuen Gesichtspunkten zu regeln; das Grundgesetz erlaubt es den Ländern demgegenüber nicht, Entscheidungen des Bundesgesetzgebers nachzubessern (BVerfG, Beschl. v. 14. Januar 2015 - 1 BvR 931/12, nach juris Rn. 44, mwN; Urt. v. 30. Juli 2008 - 1 BvR 3263/07, 1 BvR 402/08, 1 BvR 906/08, nach juris Rn. 97 Beschl. v. 19. Juli 2007 - 1 BvR 650/03, nach juris Rn. 43ff.; Kammer, zum MietenWoG Bln, Urt. v. 15. Juli 2020 - 65 S 76/20, nach juris Rn. 44ff.).
  • BVerfG, 05.07.2022 - 1 BvR 832/21

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen Berufungszurückweisung im Beschlusswege

    Ebenso wich das Landgericht entscheidungserheblich von einer anderen Entscheidung der Zivilkammer 65 ab (vgl. LG Berlin, Urteil vom 15. Juli 2020 - 65 S 76/20 -, Rn. 19 ff.), als es davon ausging, dass § 3 Abs. 1 Satz 1 MietenWoG Bln über § 134 BGB bereits der Vereinbarung einer Mieterhöhung entgegenstehe und nicht lediglich die Durchsetzbarkeit eines aus einer wirksamen Vereinbarung folgenden Zahlungsanspruchs betreffe.
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